AGB
1. Diese allgemeine Geschäftsbedingung (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Saritas 
Veranstaltungstechnik, (nachfolgend Saritas Veranstaltungstechnik genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und 
hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von Saritas Veranstaltungstechnik zum Gegenstand haben. 
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit. § 2 Angebot und Vertragsschluss 
3. Die Angebote von Saritas Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch 
Saritas Veranstaltungstechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. 
4. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Saritas Veranstaltungstechnik kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch 
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit 
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Saritas Veranstaltungstechnik (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten 
Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Saritas Veranstaltungstechnik ; auch wenn der Transport durch Saritas Veranstaltungstechnik erfolgt ist, ist der Abgang vom 
Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände abgeholt / von Saritas 
Veranstaltungstechnik angeliefert und zurückgegeben / von Saritas Veranstaltungstechnik abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. Werden Mitgegenstände nach 12:00 
abgeholt und vor 12:00 zurückgegeben, wird für den Abholungs- und Rückgabetag, zusammen nur ein Tag berechnet. 
Nicht zurückgebrachte Anlagen werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 25,00 EUR.
Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise laut 
Preisliste. Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder werden sofort als Verlust berechnet.
Entsteht Saritas Veranstaltungstechnik eine Schadenersatzvorderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurück gegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet wurden, ü̈bernimmt der Vormieter die entstehenden Kosten.
Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.
  
§ 4 Mietpreis 
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der 
jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager 88279 Amtzell.
§ 5 Zusätzliche Leistungen 
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren 
wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Saritas Veranstaltungstechnik 
berechtigt, die Zahlung eines angemessene Entgelt zu verlangen. Zusatzaufträge werden mit einem Nachtragsangebot zu den von uns üblichen Preisen für Material und 
Stundenlöhnen berechnet. Vor Beginn der Zusatzdienstleistung muss vom Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterschrieben werden.
§ 6 Stornierung durch den Mieter 
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die 
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 
30 Tage vor Mietbeginn storniert wird. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, 
wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Saritas Veranstaltungstechnik 
maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 55 vereinbart worden 
sind, sofern der Mieter nicht nachweist, das Saritas Veranstaltungstechnik ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die 
Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist. 
Der Mieter trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltung das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. Saritas Veranstaltungstechnik kann nicht dazu veranlasst werden, 
wegen Misserfolg der Veranstaltung von Teilen der Forderungen ab zu sehen oder die Preise zu senken.
§ 7 Zahlung 
(a) Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / 
Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Saritas Veranstaltungstechnik ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der 
Vergütung verpflichtet. 
(b) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. 
(c) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 
(d) Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 4% p. a. über den jeweiligen Basissatz 
gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p. a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen 
Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung 
(a) Saritas Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu 
u
̈berlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. 
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Saritas 
Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als 
genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der 
Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die 
Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Saritas Veranstaltungstechnik nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 
542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen. 
(c) Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Saritas Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder 
zur Reparatur berechtigt. Ist Saritas Veranstaltungstechnik zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen 
mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der 
Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen 
Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der 
Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus. 
(d) Werden Geräte, hinsichtlich derer Saritas Veranstaltungstechnik die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig 
sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von Saritas Veranstaltungstechnik angemietet, haftet Saritas Veranstaltungstechnik für 
Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist. 
(e) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für verschuldenstunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, 
die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein 
Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB). 
(f) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung 
rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Saritas Veranstaltungstechnik erfolgt, hat der Mieter Saritas Veranstaltungstechnik vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die 
erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Saritas Veranstaltungstechnik keine 
Gewähr.
§ 9 Schadenersatz 
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch 
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für 
jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren 
Schadensursache grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Saritas Veranstaltungstechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, 
schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Saritas Veranstaltungstechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von 
Saritas Veranstaltungstechnik . Des Weiteren übernimmt Saritas Veranstaltungstechnik keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden oder ähnliches).
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Saritas Veranstaltungstechnik 
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Saritas 
Veranstaltungstechnik zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten von Saritas 
Veranstaltungstechnik ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Saritas Veranstaltungstechnik von 
vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritten freizuhalten, soweit Saritas Veranstaltungstechnik Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet. 
Die Wahrung der GEMA-Rechte ist Aufgabe des Veranstalters.
§ 11 Pflichten des Mieters Während der Mietzeit 
(a) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Saritas Veranstaltungstechnik ist während 
der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. 
(b) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird 
Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und 
der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen. 
(c) Der Mieter hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zu Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in 
Folge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für 
Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich 
Kleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§ 12 Versicherung 
Der Mieter ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. 
Der Abschluss der Versicherung ist Saritas Veranstaltungstechnik auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt Saritas Veranstaltungstechnik 
die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 13 Rechte Dritter 
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet den Vermieter unter 
Üerlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in 
Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages 
(a) Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von 
Saritas Veranstaltungstechnik zusätzliche Leistungen zu erbringen sind. 
(b) Saritas Veranstaltungstechnik ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, 
insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein 
außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird. 
(c) Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Saritas Veranstaltungstechnik zur fristlosen Kündigung des gesamten 
Vertrages, ohne das es einer Abmahnung bedarf.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände 
(a) Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. 
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Saritas Veranstaltungstechnik behält sich die eingehende 
Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der 
zurückgegebenen Mietgegenstände. 
(c) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter Saritas Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu 
setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Saritas Veranstaltungstechnik bleibt die 
Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich 
vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 16 Schriftform 
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) bewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen 
(a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Saritas Veranstaltungstechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. 
(b) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist 88279 Amtzell. 
(c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller 
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten 
Parteiwellen am nächsten kommt. 
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.